Nach der Anlagenverordnung zum Vollzug der 31. BImSchV, Anhang IV (Vereinfachter Nachweis für Fahrzeuglackierbetriebe) hätten ab 1.1.2010 für die Produkte Haftgrun-dierung, Grundierfüller, Schleiffüller, Nass-in-Nassfüller, Klarlacke und Spezialpro-dukte schärfere VOC-Grenzwerte eingehalten werden müssen. Leider konnte die In-dustrie diese Produkte in einer für den Reparaturmarkt marktreifen Formulierung den Lackierbetrieben zum genannten Termin nicht anbieten.
Im Rahmen der Harmonisierung von nationalen Rechtsvorschriften an EU-Recht wird nunmehr eine Überarbeitung und Änderung der 31. BImSchV erforderlich. Dies bietet die Chance, dass die verschärften VOC-Grenzwerte entfallen könnten, was aber nach Aussage des zuständigen Umweltministeriums nicht ohne Kompensation erfolgen kann.
zum Artikel