Wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleicht, kann sein Einkommen auf Antrag seines Gläubigers zu dessen Befriedigung gepfändet werden. Ist dies bei einem Arbeitnehmer der Fall, muss auch im Maler- und Lackiererhandwerk der Arbeitgeber die Grenzen kennen, bis zu deren Höhe das Einkommen nicht gepfändet werden darf. Diese Pfändungsfreigrenze wird ab dem 01.07.2013 erhöht.
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