Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 24. Januar 2013 (2 AZR 140/12) entschieden, dass bei der Prüfung, ob ein Kleinbetrieb gem. § 23 KSchG vorliegt und damit die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ausscheidet, ggf. auch auf die im Betrieb beschäftigten Zeitarbeitnehmer abgestellt werden kann.
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