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Wie weit geht die Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt auch Arbeitgeber und Vorgesetzte vor Schadensersatzansprüchen ihrer Beschäftigten und der Berufsgenossenschaften nach einem Arbeitsunfall. Dieses „Haftungsprivileg“ gilt allerdings nicht, wenn Vorgesetzte den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit (mit-)verschuldet haben.


Nach diesem Grundsatz wurde ein Baustellenleiter zu satten 890.000 Euro Schadensersatz verurteilt: Nach einem schweren Arbeitsunfall von zwei Mitarbeitern musste er diesen Betrag an Behandlungskosten erstatten.
Der Mitarbeiter war seit 1999 als Baustellen- und Projektleiter bei einer gemeinnützigen Zeitarbeitsfirma angestellt. Am 28. April 2006 sollte er auf einem Baugrundstück mehrere Bäume fällen lassen. Dazu teilte er zwei Beschäftigte ein. Doch weder er selbst (da er branchenfremd war) noch die beiden Mitarbeiter besaßen Erfahrungen mit Baumfällarbeiten. Er erteilte die Anweisung, zum Fällen der ca. 8 bis 10 m großen Bäume einen Kettenzug zu benutzen, den sie zwischen dem Baum und einem auf dem Grundstück vorhandenen Schornstein spannen sollten, damit der Baum in die richtige Richtung fiel. Danach verließ er die Baustelle.


Kurz darauf stürzte der baufällige Schornstein durch die übermäßige Kettenspannung um und begrub die beiden Kollegen unter sich - mit schwersten Folgen:
Einer der beiden Beschäftigten ist aufgrund mehrerer zertrümmerter Rückenwirbel querschnittsgelähmt, der zweite Mitarbeiter zu 20 Prozent erwerbsgemindert.
Das OLG Oldenburg war der Ansicht, dass der Baustellenleiter mehrere Fehler begangen hatte:
Zunächst hätte er erkennen müssen, dass es sich um einen besonders gefährlichen Auftrag handelte, sodass er den Auftrag gar nicht erst hätte annehmen dürften (zumal er auch selbst keinerlei Erfahrungen in dieser Richtung hatte). Auf jeden Fall aber hätte er sich von der ihm bekannten Sicherheitsfachkraft des Betriebs vorher beraten lassen müssen.


Zum zweiten traf den Baustellenleiter ein sogenanntes Auswahlverschulden, weil er hätte wissen müssen, dass die beiden nachweislich gering qualifizierten Mitarbeiter (die erst durch berufspraktische Erfahrungen für den „ersten Arbeitsmarkt“ qualifiziert werden sollten) keine elementaren Kenntnisse besaßen. Sie hätten also gar nicht eingesetzt werden dürfen.
Bei Gericht wurde das Verhalten des Baustellenleiters als grob fahrlässig eingestuft, weil objektiv ein schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten vorlag, die ungewöhnlich hoch verletzt worden waren. Damit hatte der Baustellenleiter die einfachsten und offensichtlichsten Überlegungen unterlassen - so auch, die Mitarbeiter zu beaufsichtigen.


Als grob fahrlässig wertete das Gericht auch die Entscheidung, trotz der Gefährlichkeit der Arbeiten die Sicherheitsfachkraft nicht hinzuzuziehen.
Kopfschütteln rief das Argument hervor, die Verunglückten hätten durch die Ausführung der Arbeiten den Unfall mit verschuldet, denn die beiden Betroffenen hatten vorher per Telefon darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit dem Kettenzug Probleme hatten.
Für das Gericht befanden sich die beiden Geschädigten aus Angst um den Verlust ihres Jobs in einer Zwangslage, sodass es ihnen kaum zuzumuten gewesen wäre, sich den Anweisungen des Vorgesetzten zu widersetzen.


Fazit:
Was Führungskräfte oft übersehen: Auch ohne ausdrückliche (schriftliche oder mündliche) Beauftragung durch die Firmenleitung fallen ihnen aufgrund ihrer Position und der betriebsüblichen Gepflogenheiten Arbeitsschutzpflichten zu, insbesondere zur Anwendung und Durchsetzung der Sicherheitsregeln.
Es ist also grundsätzlich ihre Aufgabe, auf die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften zu achten und für die Sicherheit der Arbeitnehmer zu sorgen.
Urteil OLG Oldenburg, Urteil vom 24. Februar 2011, Az. 1 U 33/10

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